Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MSC Kreuzfahrten
Die auf dieser Webseite angebotenen Kreuzfahrten werden durch MSC Crociere S.A., mit Sitz in Genf, 12-
14 Chemin Rieu, 1208 Genf (Schweiz) (folgend: „MSC Kreuzfahrten“ oder „der Veranstalter“) organisiert und
durchgeführt. MSC Kreuzfahrten ist verantwortlich für die Organisation aller Reisebestandteile.
Die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC
Kreuzfahrten, als Ihren Kreuzfahrtveranstalter, in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen des
Reisevertragsrechts. Bitte lesen Sie die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer
Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen auch namens aller von Ihnen mitangemeldeten Personen
als verbindlich an.
1. Abschluss des Reisevertrages
Die Anmeldung kann nur über Ihr Reisebüro erfolgen. Die schriftliche Bestätigung erfolgt schnellst-möglich
durch Übersendung an Ihr Buchungsbüro. Reisebüros sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen (z.B. Kabinen) zu machen, die den
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen, oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z.B. Zahlung auf den Reisepreises oder
Reiseantritt) erklärt.
2. Bezahlung, Reiseunterlagen
Der Reisepreis ist bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt vollständig an Ihr Reisebüro zu bezahlen. Die
Reiseunterlagen liegen in der Regel 14 Tage vor Abreise in Ihrem Reisebüro zur Abholung bereit. Die
Aushändigung bzw. der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst, nachdem die Zahlung durch Ihr Reisebüro
auf einem Konto bei MSC Kreuzfahrten eingegangen ist.
Falls aus zeitlichen Gründen die Zusendung der Originalunterlagen nicht mehr möglich sein sollte, werden
wir dem Reisebüro einen Email-/Faxvoucher zukommen lassen. Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro
mit der Reisebestätigung per Email/Fax zugesandt.
Leistungen, die nach erfolgtem Ticket- bzw. Unterlagenversand zugebucht werden, werden per Email-
Voucher bestätigt. Falls ein Ticket neu ausgestellt werden muss (z.B. Name-change oder durch MSC
unverschuldeter Verlust der Reiseunterlagen), wird eine Ticketgebühr von Euro 25,- pro Ticket berechnet.
3. Leistungen, Nebenabreden
Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Katalog sowie aus den darauf
bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden (Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche
usw.) sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von MSC Kreuzfahrten gültig. Änderungen und
Abweichungen einzelner Reiseleistungen (z.B. Fahrtrouten) von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von MSC Kreuzfahrten nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Die Gewährleistungsansprüche des Reisenden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Vorbehalten sind die Änderung der Kabinennummer, Irrtum, Druckfehler und
Zwischenverkauf.
4. Flugleistungen, Flugzeiten
Soweit MSC Kreuzfahrten vor Übersendung der Flugtickets Flugzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem
Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Anschluss- und Rückflugzeiten haben Sie sich
frühestens 3 Tage vor dem jeweiligen Flugtermin von der Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen. Für
Flugverspätungen und Verzögerungen haftet MSC Kreuzfahrten nicht, soweit diese nicht auf ein
Verschulden von MSC Kreuzfahrten zurückzuführen sind, auch wenn die Fluggesellschaft ihre Haftung
insoweit wirksam ausgeschlossen hat. Sollten Sie selbst oder über Ihr Reisebüro noch zusätzliche
Anschlussflüge buchen, so beachten Sie bitte, dass es sich bei den bei Buchung bekannt gegebenen
Flugzeiten nur um unverbindliche Flugzeiten handeln kann und diese aus vielfachen Gründen auch
kurzfristig geändert werden können.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für
alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die
Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Steht bei Reiseanmeldung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu
nennen, die voraussichtlich den Flug durchführen wird.
5. Ersatzperson
Falls Sie die Reise selbst nicht antreten können, haben Sie bis 50 Tage vor Reiseantritt die Möglichkeit, für
die gebuchte Kabine eine Ersatzperson zu benennen. MSC Kreuzfahrten berechnet hierfür eine Gebühr von
Euro 25,- pro Person. Nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft. Falls durch den Personenwechsel weitere
Kosten anfallen sollten, bitten wir um Verständnis, dass wir diese weiter belasten müssen. Ist ein Flugticket
bereits ausgestellt, werden die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die
bis zu 100% betragen können.
6.1. Rücktritt des Reisekunden
Vor Reisebeginn ist ein Rücktritt von der Reise jederzeit möglich. Die Stornogebühr richtet sich nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei MSC Kreuzfahrten bzw. beim zuständigen
Reisebüro.
In jedem Fall stehen MSC, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich
möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise folgende
Entschädigungen des Passagepreises jedoch mind. Euro 100,- pro Person zu:
bis 50 Tage vor Reiseantritt: 10 %
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %
bis 22 Tage vor Reiseantritt: 30 %
bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50 %
ab 14 Tage vor Reiseantritt: 75 %
am Tag des Reiseantritts bzw. Nichtantritt: 95 %
(Gültig für alle Neubuchungen ab dem 01.09.2011)
Bitte beachten Sie außerdem: Haben Sie mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt (z.B.
Kreuzfahrt und Bus/Bahn), so sind die Stornogebühren laut aufgeführter Stornosätze einzeln zu ermitteln
und anschließend zu addieren.
Bei Flugan-/-abreisen oder Vor-/Nachprogrammen werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor
Reisebeginn die von der Fluggesellschaft bzw. der Fremdagentur in Rechnung gestellten Kosten
weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können.
Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist jeweils der Beginn der ersten vertraglichen Leistung.
Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit und das Recht nachzuweisen, dass MSC Kreuzfahrten ein
geringerer Schaden entstanden ist. Nach Reisebeginn ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. In diesem Fall ist
der gesamte Reisepreis zu bezahlen.
6.2. Umbuchung
Als Umbuchung gilt eine Änderung im Rahmen der selben Kreuzfahrt (z.B. Wechsel der Kabinenkategorie,
Modifizierung der Anreise etc.). Werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss bis 50 Tage
vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Reiseroute, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen, wird mindestens eine Gebühr von Euro 25,- pro Person berechnet bzw. bei
gebuchten Fremdleistungen wie z.B. Flug oder Bus wird die entsprechende Gebühr des jeweiligen
Leistungsträgers berechnet. Bei sämtlichen Änderungen nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft.
7. Rücktritt durch den Veranstalter
Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist MSC
Kreuzfahrten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann bis längstens 4 Wochen vor
Reisebeginn erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.
8. Abhilfe, Gewährleistung, Kündigung
Weist die Reise aus Ihrer Sicht Mängel auf, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Reiseleitung vor
Ort.
a) Abhilfe, Minderung
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. MSC Kreuzfahrten kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe ist auch in der Weise
zulässig, dass MSC Kreuzfahrten eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Ein Recht zur Selbstabhilfe
besteht erst, wenn MSC Kreuzfahrten nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet, eine
Abhilfe nicht möglich ist oder von uns verweigert wird, oder Selbstabhilfe durch ein besonderes Interesse
des Reisekunden geboten ist. Für die Dauer des Mangels kann die Herabsetzung des Reisepreises
(Minderung) verlangt werden, wenn trotz Mängelanzeige die geschuldete Reiseleistung oder die angebotene
Ersatzleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde.
b) Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so können Sie unter den in a) genannten
Voraussetzungen der Selbstabhilfe den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen infolge eines
erheblichen Mangels aus wichtigem, für MSC Kreuzfahrten erkennbaren Grund die Fortsetzung der Reise
nicht zumutbar ist. Die Schriftform der Kündigung wird empfohlen. Im Falle der berechtigten Kündigung
schuldet der Reisende den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Reisepreis, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
c) Schadensersatz
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den MSC Kreuzfahrten nicht zu
vertreten hat.
Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ausdrücklich
gekennzeichnet sind und von MSC Kreuzfahrten lediglich vermittelt werden (Landausflüge, Mietwagen, etc.),
haftet MSC Kreuzfahrten auch dann nicht, falls unsere Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen
teilnimmt. Die Reiseleitung vor Ort ist nicht befugt, etwaige Ansprüche anzuerkennen.
9. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von MSC Kreuzfahrten für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder - soweit
MSC Kreuzfahrten für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen MSC Kreuzfahrten gerichtete Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet MSC Kreuzfahrten bei Sachschäden bis € 4.100,-.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reise und Reisenden.
MSC Kreuzfahrten haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und
erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im
Rahmen eines Reisevertrages. Hinsichtlich der Fremdleistung haftet MSC Kreuzfahrten lediglich für
Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum
ausgeschriebenen Zielort sowie Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringun während
der Reise beinhalten, soweit diese nicht auch als Fremdleistung gekennzeichnet und für den Kunden als
solche erkennbar sind. Eine Haftung besteht bei Schäden des Kunden aufgrund von Verletzungen der
Hinweis-, Aufklärungs- und Organisationspfilchten, wenn der Schaden auf die Verletzung als Ursache
zurückzuführen ist.
Weitergehende Haftungsbeschränkungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, internationaler Abkommen
oder hierauf beruhender gesetzlicher Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, werden hierdurch nicht berührt. Sind diese Vorschriften
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden, so kann sich auch MSC
Kreuzfahrten hierauf berufen. Unsere Haftung nach dem 2. Seerechtsänderungsgesetz bleibt hiervon
unberührt.
MSC Kreuzfahrten haftet ausdrücklich nicht für Wertgegenstände des Reisenden (Geld, Dokumente,
Schmuck, etc.), die vom Reiseteilnehmer nicht sicher verschlossen im Safe aufbewahrt werden. Die
Reiseleitung und/oder die Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden
gegenüber der MSC Kreuzfahrten anzuerkennen.
10. Ausschluss, Verjährung, Abtretung
Unabhängig von der Mängelanzeige vor Ort müssen Sie etwaige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reiseleistungen (Minderung oder Schadenersatz) oder aus unerlaubter Handlung binnen
einer Frist von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise direkt beim administrativen
Ansprechpartner für Deutschland, MSC Kreuzfahrten GmbH, Neumarkter Str. 63, 81673 München, geltend
machen. Reisebüros sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht befugt.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden
bzw. Gepäckverzögerungen oder bei Gepäckverlust in Zusammenhang mit Flugleistungen. Die
Schadensanzeige bei Gepäckverlust ist binnen 7 Tagen und bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen
nach Aushändigung zu melden.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei
Jahren. Dies gilt auch für Ersatzansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB
verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht und schweben zwischen dem Reisenden
und MSC Kreuzfahrten Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder MSC Kreuzfahrten die Fortsetzung dieser
Verhandlungen ablehnt. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen MSC Kreuzfahrten ist ausgeschlossen.
11. Preisanpassung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen
Änderung der Beförderungskosten, insbesondere
a) Luftbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen,
b) Treibstoffkosten des Kreuzfahrtschiffes,
c) Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren und
d) einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
nach Maßgabe der folgenden Berechnung wie folgt zu ändern:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden
verlangen. Bei Treibstoffkosten des Kreuzfahrtschiffes orientiert sich die Preisänderung des
Gesamtreisepreises an dem sog. NYMEX-Index dergestalt, dass für jeden Dollar, der pro Barrel Öl erhöht
wird, der Reisepreis entsprechend um 0,33% erhöht wird. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben oder Gebühren wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr
als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich zu informieren, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der
Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
12. Mitwirkungspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, alle Reiseunterlagen, insbesondere Bestätigungen, Schiffstickets, Flug- und
Hotelgutscheine bei der Aushändigung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, etwaige
Unrichtigkeiten unverzüglich mitzuteilen sowie die Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich MSC Kreuzfahrten oder der
Reiseleitung/Vertretung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung oder Schadenersatz nicht ein.
13. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften
MSC Kreuzfahrten wird Angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen zu
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Besonderheiten im Falle von doppelter Staatsbürgerschaft werden von dieser Informationspflicht nicht
erfasst. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisekunde ist
verpflichtet darauf hinzuweisen, falls er eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Ihr
Reisepass oder Ihr Personalausweis muss nach Reiseende noch eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten
haben. Wir empfehlen auf allen Kreuzfahrten den Reisepass mitzuführen, auch wenn bei einigen Zielen ein
Personalausweis genügen würde, da die Einschiffung nur mit einem Personalausweis seitens der Behörden
verweigert werden kann. Daraus entstehende Kosten fallen zu Ihren Lasten.
Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern streng gehandhabt. Informieren Sie sich
bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. Verschiedene Staaten verlangen bestimmte
Impfzeugnisse, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber)
sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus
bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Für entsprechende Informationen
kontaktieren Sie bitte Ihren Arzt oder wenden sich an Ihr Reisebüro.
Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisende selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation von MSC Kreuzfahrten bedingt sind.
MSC Kreuzfahrten haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende MSC Kreuzfahrten mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass MSC Kreuzfahrten die Verzögerung zu vertreten hat.
Es wird empfohlen, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu
informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat zu Thrombose- u.a. Gesundheitsrisiken einzuholen. Auf
allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen
Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14. Reisefähigkeit
Der Reisende sichert zu, dass er für die Reise auf See und in der Luft reisefähig ist und dass sein Verhalten
und seine körperliche Verfassung nicht die Sicherheit oder den Komfort auf dem Schiff, dem Flugzeug bzw.
andere Reisende beeinträchtigt.
Sofern ein Reisender in einer körperlichen Verfassung ist, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte,
muss er vor der Buchung ein ärztliches Attest beibringen.
Wir empfehlen schwangeren Frauen, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Die Gesellschaft hat auf
keinem ihrer Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten. Die Gesellschaft kann
Buchungen von Frauen, die ihre Kreuzfahrt in der 23. Schwangerschaftswoche oder später antreten
möchten, nicht akzeptieren oder diese Frauen befördern. Schwangere Reisende, die zur Zeit der
Ausschiffung (am Ende der Kreuzfahrt) weniger als 23 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche
Reisefähigkeitsbestätigung bezogen auf die entsprechende Kreuzfahrtroute vorweisen. Falls eine Reisende
zur Zeit der Buchung nicht wissen konnte, dass sie schwanger ist, wird die Gesellschaft für jede Stornierung
den gesamten bereits bezahlten Preis rückerstatten, sofern die Stornierung ehestmöglich erfolgt.
Darüberhinaus bestehen keine weiteren Haftungen zwischen der Gesellschaft und der Reisenden.
Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem
fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen. Die Gesellschaft
ist in diesen Fällen der Reisenden gegenüber nicht haftbar. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, von
JEDEM Reisenden die Vorlage einer ärztlichen Reisefähigkeitsbestätigung zu verlangen.
Für die Sicherheit und den Komfort aller gebrechlichen, kränklichen, bewegungseingeschränkten oder
behinderten Reisenden ist es wichtig, dass dazu genaueste Angaben bei der Buchung gemacht werden.
Reisende mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl
benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, müssen der Gesellschaft vor der
Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw.
jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitteilen. Die Reisenden müssen
des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.
Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße ausgerüstet
sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird
darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer
nicht zugänglich sind. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, einem Reisenden, der es verabsäumt hat,
ihr von seiner Körperbehinderung oder seinem Bedarf an Hilfeleistung zu verständigen, der nach Ansicht der
Gesellschaft nicht reisefähig ist oder welcher in einer körperliche Verfassung ist, die eine Gefahr für ihn
selbst und die anderen Mitreisenden ist, die Einschiffung zu untersagen.
Gebrechlichen Reisenden, Reisenden im Rollstuhl oder bewegungseingeschränkten Reisenden wird die
Erlaubnis verweigert, in Häfen an Land zu gehen, an denen die Schiffe nicht längsseits anlegen. Wenn der
Beförderer, der Schiffskapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck hat, dass ein Reisender aus irgendeinem
Grund nicht reisefähig ist oder wahrscheinlich seine Gesundheit oder Sicherheit oder die Gesundheit oder
Sicherheit von anderen an Bord gefährdet oder wahrscheinlich nicht die Erlaubnis erhält, an irgendeinem
Hafen an Land zu gehen oder die Gesellschaft für seinen Unterhalt, seine Unterstützung oder Rückführung
haftbar macht, dann ist der Schiffskapitän jederzeit berechtigt, die Ein- oder Ausschiffung des Reisenden an
einem bestimmten Hafen zu verweigern oder den Reisenden von einer Koje oder Kabine in eine andere zu
verlegen. Der Schiffsarzt hat das Recht, Erste Hilfe zu leisten und Medikamente oder andere Substanzen zu
verabreichen bzw. die Reisenden in ein Krankenhaus oder eine vergleichbare Anstalt an irgendeinem Hafen
einzuliefern und/oder dort festzuhalten, vorausgesetzt, der Schiffskapitän erachtet solche Schritte als
notwendig. Die Weigerung des Reisenden, einer solchen Anordnung zuzustimmen kann dazu führen, dass
der Reisende an irgendeinem Hafen ausgeschifft wird und weder die Gesellschaft noch der Beförderer für
jegliche Aufwendungen, Ausgaben und Ersatzleistungen haftbar ist.
Sollte einem Reisenden die Einschiffung aufgrund mangelnder Reisefähigkeit verweigert werden, ist die
Gesellschaft nicht gegenüber dem Reisenden haftbar.
Die Gesellschaft und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörde eines jeden Hafens haben das
Recht, einen Fragebogen betreffend der öffentlichen Gesundheit auszugeben. Die Reisenden müssen
richtige Angaben über alle anfallenden Krankheitssymptome einschließlich Magen-Darm Erkrankungen
machen. Wenn der Beförderer den Eindruck hat, dass ein Reisender Symptome irgendeiner Krankheit
einschließlich Virusinfektion oder bakterieller Krankheiten, einschließlich Norovirus, hat, darf er die
Einschiffung verweigern. Die Weigerung, den Fragebogen auszufüllen, kann ebenfalls die Verweigerung der
Einschiffung nach sich ziehen.
Sollte ein Reisender an Bord an einer Virusinfektion oder bakteriellen Erkrankung erkranken, darf der
Schiffsarzt den Reisenden dazu auffordern, aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen in der Kabine zu
bleiben.
15. Medizinische Versorgung
Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Verantwortung im Zusammenhang mit den medizinischen
Einrichtungen, welche an Land zur Verfügung stehen. Den Reisenden wird empfohlen eine Versicherung zur
Deckung ärztlicher Behandlung und Rückführung abzuschließen. Der Reisende erkennt seine Pflicht und
Verantwortung an, sich im Bedarfsfall medizinisch versorgen zu lassen, während ein qualifizierter Arzt an
Bord ist. Die medizinische Versorgung an Bord ist kostenpflichtig. Der Schiffsarzt ist kein Facharzt und das
Schiffsspital hat nicht denselben Standard wie ein Spital an Land. Das Schiff führt in Übereinstimmung mit
den Vorschriften seines Flaggenstaates medizinisches Bedarfsmaterial und medizinische Geräte mit. Weder
die Gesellschaft, der Beförderer noch der Schiffsarzt haften dem Reisenden aus dem Umstand, dass sie
deswegen gewisse Beschwerden nicht behandeln können. Der Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe der MSC
Kreuzfahrten und für Behandlungsfehler wird nicht gehaftet. Einige Inhaltsstoffe in Nahrungsmitteln können
aufgrund von Unverträglichkeit allergische Reaktionen hervorrufen. Reisende mit Allergien oder
Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind aufgefordert, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord beim
Maitre d’ Hotel zu melden.
Im Fall von Krankheit oder Unfall müssen Reisende unter Umständen von der Gesellschaft, dem Beförderer
und/oder Schiffskapitän zur ärztlichen Behandlung an Land gebracht werden. Medizinische Einrichtungen
und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer geben
Zusicherungen ab im Zusammenhang mit dem Standard und Qualität der ärztlichen Behandlung an Land
bzw. an den Anlaufhäfen oder am Ort, an welchem der Reisende an Land gebracht wird. Weder die
Gesellschaft noch der Beförderer geben im Zusammenhang mit dem Standard der ärztlichen Behandlung an
Land Zusicherungen und Gewährleistungen ab.
Der Beförderer wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu
berücksichtigen. Diese müssen im Zuge der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden.
Eine vom Reisenden gewünschte Diät wird nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages, weshalb die
Gesellschaft zu deren Erbringung rechtlich nicht verpflichtet ist.
16. Reiseversicherungen
Im Reisevertrag sind keine Reiseversicherungen eingeschlossen. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt MSC
Kreuzfahrten den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehender Versicherungen
(Reiseabbruch-, Reiseunfall-, Reisekrankheit-, Reisegepäck- und Reisehaftpflichtversicherung). MSC
Kreuzfahrten hat zu günstigen Konditionen einen Rahmenvertrag mit der Europ Assistance abgeschlossen.
Bei Abschluss einer Reiseversicherung durch Vermittlung von MSC Kreuzfahrten kommt das
Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen Ihnen und der Versicherungsgesellschaft
zustande. Es ist Ihre Obliegenheit, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten
und die Rechte hieraus gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
Wenn ein Schadensfall eintritt, ist die Europ Assistance unverzüglich zu unterrichten. MSC Kreuzfahrten ist
mit der Schadensregulierung nicht befasst.
MSC Kreuzfahrten kann auf Anfrage am Buchungstag eine Reiseversicherung bei der „Europ Assistance”
(siehe Versicherungsbedingungen) vornehmen. In diesem Fall entstehen für versicherten Passagier
folgende Kosten:
Versicherungsprämie an MSC Kreuzfahrten für den Abschluss der Versicherung von Europ Assistance
Reisepreis Paketpreis pro Person
EUR 800,- EUR 46,-
EUR 1.300,- EUR 60,-
EUR 1.850,- EUR 80,-
EUR 2.350,- EUR 97,-
EUR 3.400,- EUR 125,-
EUR 5.200,- EUR 173,-
EUR 7.750,- EUR 222,-
17. Unwirksamkeit einer Reisebedingung
Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam bzw. unzulässig sein, so hat dies keine
Auswirkung auf den Bestand der übrigen Reisebedingungen.
18. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
19. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand von MSC Kreuzfahrten (d.h. MSC Crociere S.A.) ist München. Für den Fall, dass der
Vertragspartner von MSC Kreuzfahrten keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. dass die im
Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem
Vertragspartner für MSC Kreuzfahrten um Vollkaufleute handelt, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
Veranstalter:
MSC Crociere S.A.
Chemin Rieu, 12-14
1208 Genf (Schweiz)
HRB (138359)
D5\D2109
Administrativer Ansprechpartner für Deutschland:
MSC Kreuzfahrten GmbH
(HRB 138359)
D5\D2109
AGBs Stand Juli 2011. Irrtum, Fehler und Auslassungen vorbehalten.
